Gemeindeverwaltungsverband Gullen

Bereich

Gaststätten & Sondergewerbe

Gaststätten & Sondergewerbe

Antrags­verfahren

Der Gemeindeverwaltungsverband Gullen ist für die Bearbeitung von verschiedenen Antragsverfahren aus den Bereichen Gaststätten&Gewerbe zuständig. Wichtige Informationen zu den einzelnen gaststättenrechtlichen Verfahren finden Sie unter der jeweiligen Dienstleistung. Bei Unklarheiten und offenen Fragen beraten wir Sie gerne.

Für bestimmte Gewerbearten benötigen Sie eine besondere Genehmigung. In der Verbandsverwaltung werden folgende Verfahren aus diesem Bereich bearbeitet:

  • Spielhallenerlaubnis
  • Erlaubnis für die Schaustellung von Personen
  • Erlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
  • Erlaubnis für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
  • Erlaubnis für Versteigerergewerbe
  • Erlaubnis bei gewerbsmäßiger Versteigerung

Bitte wenden Sie sich bei diesen Verfahren im Voraus an die Verbandsverwaltung. Sie erhalten dann das Antragsformular und Informationen zum Verfahren.

Hinweis: Für Gewerbeanmeldungen müssen Sie sich an die jeweilige Verbandsgemeinde wenden.

Anwendungsbereich - Für wen gilt das Gesetz?

Das Landesgaststättengesetz (LGastG) gilt für das Betreiben eines Gaststättengewerbes und damit für all diejenigen Personen, die gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. „Zum Verzehr an Ort und Stelle“ bedeutet, dass die Getränke und Speisen an einem mit dem Abgabeort in engem räumlichen Zusammenhang stehenden Ort zu sich genommen werden.

Ausnahmen für Bereiche, die nicht unter das Landesgaststättengesetz (LGastG) fallen (vgl. § 1 Abs. 4 LGastG):

  • der Betrieb von Kantinen und Betreuungseinrichtungen,
  • die Bewirtung in Verkehrsmitteln,
  • das Angebot von Getränken oder Speisen an Hausgäste eines Beherbergungsbetriebes,
  • unentgeltliche Kostproben.
Bitte beachten Sie: 
Personen, die am 01. Januar 2026 bereits rechtmäßig gastronomisch tätig sind (z. B. Inhaberinnen und Inhaber einer Gaststättenerlaubnis), sind nicht anzeigepflichtig. Auflagen und Anordnungen, die vor dem 01. Januar 2026 erlassen worden sind, gelten fort.
  • Sie übernehmen die Gaststätte räumlich und im Betrieb unverändert von der Vorgängerin oder dem Vorgänger.
  • Die Gaststätte war nicht länger als ein Jahr geschlossen

Den Antrag auf die vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie bei unserer Verbandsverwaltung einreichen.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die vorläufige Gaststättenerlaubnis innerhalb von 15 Tagen nach Antragstellung erteilt. Die vorläufige Gaststättenerlaubnis gilt drei Monate. Sofern nach Ablauf der drei Monate alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird die endgültige Gaststättenerlaubnis erteilt.  

  • Ausgefüllter Antrag auf Gaststättenerlaubnis
  • Kopie des aktuellen Personalausweises oder Reisepasses
  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Nachweis der IHK, dass Sie an einem Lehrgang über Lebensmittelrecht teilgenommen haben
  • Nachweis über die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt
  • Gewerbeanmeldung
  • Bescheinigung in Steuersachen
  • aktuelle Baupläne, Grundrisszeichnungen und Lagepläne
  • Kopie des Pachtvertrags
  • Auszug aus dem Handelsregister (falls vorhanden) ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))

Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Ausführliche Informationen finden Sie in unserer Bau- und Gewerbegebührensatzung.

Verfahren - Was müssen Sie tun, wenn Sie ab dem 01. Januar 2026 gastgewerblich tätig werden wollen?

Das Gesetz unterscheidet zwischen vier Anwendungsfällen:

  1. Sie wollen ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben, also ein Restaurant, eine Kneipe oder ein Café eröffnen? Dann müssen Sie dies im Rahmen Ihrer Gewerbeanzeige angeben (siehe unter „A – Anzeige stehendes Gaststättengewerbe (§ 2 Abs. 1 LGastG)“).
  2. Sie wollen nur vorübergehend aus besonderem Anlass gastronomisch tätig werden und betreiben kein Reisegewerbe? Dann müssen Sie das vorübergehende Gaststättengewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen (siehe unter „B – Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass (§ 2 Abs. 2 LGastG)“).
  3. Sie sind Reisegewerbebetreibender und wollen in Baden-Württemberg aus besonderem Anlass als Reisegastronom tätig werden? Auch dann müssen Sie dies bei der zuständigen Gemeinde anzeigen (siehe unter „C – Anzeige eines Gaststättengewerbes im Reisegewerbe aus besonderem Anlass (§ 2 Abs. 2 LGastG)“).
  4. Sie möchten in Baden-Württemberg eine Straußwirtschaft betreiben? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Gaststättenbehörde anzeigen (siehe unter „D – Anzeige einer Straußwirtschaft / Besenwirtschaft (§ 5 LGastG)“).

Wer?
Die Person, die ein stehendes Gaststättengewerbe (Restaurant, Café, etc.) betreiben möchte.

Was?
Anzeige Ihres Gewerbes bei der zuständigen Behörde und Vorlage eines sogenannten Unterrichtungsnachweises oder einer Kopie des Abschlusszeugnisses.

Wo?
Anzuzeigen ist ein stehendes Gaststättengewerbe im Rahmen der Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung bei der Gemeindeverwaltung am Ort Ihres künftigen Gaststättengewerbes.

Wann?
Die Anzeige hat in der Regel sechs Wochen vor Betriebsbeginn zu erfolgen. Sollten Sie Ihr Gaststättengewerbe früher als sechs Wochen nach der Gewerbeanzeige aufnehmen wollen, wenden Sie sich bitte an die Gemeinde, die für die Entgegennahme Ihrer Gewerbeanzeige zuständig ist. Diese entscheidet darüber, ob der Betrieb bereits vor Ablauf der sechswöchigen Frist aufgenommen werden kann.
Wenn Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht oder nur unvollständig nachkommen, dann kann Ihr Gaststättenbetrieb vorläufig untersagt werden.
Nach § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) sind Sie verpflichtet, die Aufnahme des Betriebs eines stehenden Gewerbes anzuzeigen (Gewerbeanzeige). In Baden-Württemberg erfolgt diese Anzeige bei der Gemeinde, in deren Gebiet Ihre Betriebsstätte liegt.
Im Rahmen dieser Anzeige müssen Sie angeben, dass Sie ein Gaststättengewerbe betreiben möchten. Damit erfüllen Sie zugleich Ihre Pflichten nach der Gewerbeordnung und dem Landesgaststättengesetz. Bitte beschreiben Sie in Geld 18 GewA1 (vgl. Anlage 1 zu § 1 Gewerbeanzeigenverordnung) die Betriebsart Ihres Gaststättengewerbes. Falls Sie planen, außerhalb Ihrer Betriebsräume Tische und Stühle aufzustellen, geben Sie bitte zusätzlich an, dass Sie eine Außenbewirtschaftung vorsehen. Vorlegen müssen Sie bei Ihrer Gewerbeanzeige zudem einen sogenannten Unterrichtungsnachweis oder die Kopie eines Abschlusszeugnisses über einen bestimmten Beruf.

Das neue Landesgaststättengesetz sieht vor, dass grundsätzlich alle Personen, die ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben wollen, bei einer der zwölf Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg eine Unterrichtung gemacht haben. Im Rahmen dieser Unterrichtung, die maximal sechs Stunden dauert, erhalten Sie relevante Informationen insbesondere über das Lebensmittelrecht, aber auch weitergehende Aspekte wie baurechtliche und jugendschutzrechtliche Vorgaben. Die Unterrichtung soll Sie dabei unterstützen, Ihr Gaststättengewerbe erfolgreich und rechtskonform zu betreiben. Sie müssen die Unterrichtung deshalb vor der Gewerbeanzeige und vor Betriebsbeginn absolviert haben. Nach Abschluss der Unterrichtung erhalten Sie von der Industrie- und Handelskammer einen Unterrichtungsnachweis, den Sie dann bei der Gewerbeanzeige vorlegen können.

Ausnahme:
Von der Unterrichtungspflicht ausgenommen, sind Personen, die aufgrund einer beruflichen oder wissenschaftlichen Ausbildung die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften kennen. Welche Berufe dies sind, ist in einer Verwaltungsvorschrift aufgelistet, die ebenfalls am 01. Januar 2026 in Kraft getreten ist.

Sobald Sie bei der für Sie zuständigen Gemeinde Ihr Gaststättengewerbe angezeigt und Ihren Unterrichtungsnachweis vorgelegt haben, wird die Gemeinde Ihre Unterlagen an den Gemeindeverwaltungsverband als die zuständige Gaststättenbehörde weiterleiten.

Die Anzeigepflicht für vorübergehende Gaststättengewerbe gilt für Vereine nur dann, wenn diese alkoholische Getränke anbieten.

Wer?
Die Person, die aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will.

Was?
Sie müssen Ihr geplantes vorübergehendes Gaststättengewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen und dabei folgende Angaben machen:

  • Ihren Namen,
  • Eine ladungsfähige Anschrift,
  • Ort und Zeit des besonderen Anlasses.

Wo?
Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Anzeige ist die Gemeinde, in deren Gebiet Sie vorübergehen gastgewerblich tätig werden wollen.

Wann?
Die Anzeige hat grundsätzlich zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgen. Wenn Sie früher als zwei Wochen nach der Anzeige tätig werden wollen, gehen Sie bitte auf die zuständige Gemeinde zu. Diese kann Ausnahmen von der Zwei-Wochen-Frist gewähren.
Wenn Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig nachkommen, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Anzeige ist z. B. unvollständig, wenn die gastronomische Tätigkeit ausgeübt wird, obwohl kein besonderer Anlass gegeben ist.

Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist in Baden-Württemberg nur aus besonderem Anlass möglich. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Ein besonderer Anlass kann beispielsweise ein Stadtfest sein oder auch ein Weihnachtsmarkt. Ein Wochenmarkt, der regelmäßig stattfindet und damit ein häufiges Ereignis darstellt, ist dagegen kein besonderer Anlass.

Wer?
Reisegastgewerbebetreibende Person, die aus besonderem Anlass in Baden-Württemberg reisegastgewerblich tätig werden wollen.

Was?
Sie müssen Ihr geplantes Reisegaststättengewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen und dabei folgende Angaben machen:

  • Ihren Namen,
  • Eine ladungsfähige Anschrift,
  • Ort und Zeit des besonderen Anlasses.

Wo?
Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Anzeige ist die Gemeinde, in deren Gebiet Sie reisegastgewerblich tätig werden wollen.

Wann?
Die Anzeige hat grundsätzlich zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgen. Wenn Sie früher als zwei Wochen nach der Anzeige tätig werden wollen, gehen Sie bitte auf die zuständige Gemeinde zu. Diese kann Ausnahmen von der Zwei-Wochen-Frist gewähren.

Als Reisegastgewerbebetreiber gelten für Sie neben der Anzeigepflicht nach dem Landesgaststättengesetz die Regelungen des Titels III der Gewerbeordnung. Dort ist insbesondere geregelt, dass Sie für die Ausübung Ihrer reisegastgewerblichen Tätigkeit in der Regel eine sogenannte Reisegewerbekarte benötigen. Ihre Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden sein. Eine etwaige inhaltliche Beschränkung, eine Befristung und auch Auflagen Ihrer Reisegewerbekarte gelten auch für die Ausübung Ihrer reisegastgewerblichen Tätigkeit im von Ihnen angezeigten Umfang.

Wer?
Die Person, die in Baden-Württemberg eine Straußwirtschaft betreiben möchte, hat dies dem Gemeindeverwaltungsverband Gullen anzuzeigen.

Was?
Sie müssen Ihre geplante Straußwirtschaft beim Gemeindeverwaltungsverband Gullen anzeigen und dabei folgende Angaben machen:

  • Namen und ladungsfähige Anschrift,
  • Ort und Zeitraum des Ausschanks,
  • hinsichtlich des zum Ausschank vorgesehenen Weines Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben oder Äpfel gekeltert worden sind und der Wein oder der Apfelwein ausgebaut worden ist.

Wo?
Die Anzeige hat beim Gemeindeverwaltungsverband Gullen als zuständige Gaststättenbehörde zu erfolgen, also der Gaststättenbehörde, in deren Gebiet Sie ihre Straußwirtschaft betreiben wollen.

Wann?
Die Anzeige einer Straußwirtschaft hat mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes zu erfolgen.

In Strauß- oder auch Besenwirtschaften wird selbst erzeugter Wein oder selbst erzeugter Apfelwein ausgeschenkt. Dieser Ausschank wird als Teil der Urproduktion und damit als nicht-gewerbliche Tätigkeit eingeordnet. Der Ausschank in Straußwirtschaften ist gegenüber dem gewerblichen Ausschank privilegiert, beispielsweise setzt der Betrieb einer Straußwirtschaft keinen Unterrichtungsnachweis voraus. Diese Privilegierung greift jedoch nur, wenn die Vorgaben des § 5 LGastG eingehalten werden:

  • Die Straußwirtschaft wird in Räumen mit nicht mehr als 40 Sitzplätzen am Ort des Erzeugerbetriebes oder am Wohnsitz der Inhaberin oder des Inhabers dieses Betriebs betrieben.
  • Der Betrieb ist auf die Dauer von vier Monaten im Jahr, verteilt auf höchstens zwei Zeitabschnitte begrenzt. Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen insgesamt nur vier Monate im Jahr eine Straußwirtschaft unterhalten.
  • Wer Wein oder Apfelwein gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, darf nicht auch noch eine Straußwirtschaft betreiben. 
  • Der Ausschank darf nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet sind. In besonderen Härtefällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden.
  • Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden werden.
  • In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte und einfache Speisen angeboten werden.

Was ist beim Betrieb eines Gaststättengewerbes zu beachten?

Das Landesgaststättengesetz beinhaltet nicht nur Vorschriften, in denen es um die verschiedenen Anzeigeverfahren geht. Das Gesetz formuliert auch verschiedene Vorgaben, die bei der Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit zu beachten sind. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über diese Vorgaben:

  • Bei Gefahren für Leben oder Gesundheit, sowie bei schädlichen Umwelteinwirkungen (zum Beispiel Rauch, Lärm) können die Gaststättenbehörden Anordnungen gegen Sie als gastgewerbebetreibende Person erlassen (vgl. § 6 LGastG). Sie sind zudem gegenüber den Gaststättenbehörden verpflichtet, erforderliche Auskünfte zu erteilen und eine mögliche Nachschau in Ihren Geschäftsräumen zu dulden (vgl. § 10 LGastG).
  • Die Vorgaben zur Sperrzeit sind zu beachten (vgl. § 8 LGastG).
  • Die Ge- und Verbote in § 9 LGastG sind zu beachten, z. B. ist es verboten, erkennbar betrunkenen Personen Alkohol auszuschenken oder alkoholische Getränke in einer Weise anzubieten, die dem Alkoholmissbrauch Vorschub leistet.

Bei Zuwiderhandlung gegen die Ge- und Verbote kann ein Bußgeld gegen Sie verhängt werden (vgl. § 11 LGastG).

Diese Informationen geben lediglich einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des Landesgaststättengesetzes und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie ersetzen weder den Gesetzestext noch eine im Einzelfall gegebenenfalls erforderliche rechtliche Beratung.

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