Bauen & Wohnen
Anträge & Verfahren
Arild Schlögl
Bauverständiger /
Verbandsbaumeister
- 0751 769 35-13
- arild.schloegl@gvv-gullen.de
- Baurechtliche Verfahren
- Bauberatung
-
Abweichungen/Ausnahmen/
Befreiungen - Brandschutz
- Denkmalschutz
- Grundstücksteilungen
Ingrid Skade
Sachbearbeitung
- 0751 769 35-16
- ingrid.skade@gvv-gullen.de
- Kenntnisgabeverfahren
- Abgeschlossenheitsbescheinigungen
Karin Rundel
Sachbearbeitung
- Baurechtliche Verfahren
- Bauberatung
-
Abweichungen/Ausnahmen/
Befreiungen - Baukontrollen
- Bauabnahmen
- Energiegesetze
Tobias Aberle
Leitung Untere Baurechtsbehörde
- Rechtsmittelverfahren
- Bauberatung
Der Gemeindeverwaltungsverband Gullen ist als untere Baurechts behörde für die Bearbeitung von verschiedenen Antragsverfahren aus den Bereichen Bauen und Wohnen zuständig. Wichtige Informationen zu den einzelnen Verfahren finden Sie unter der jeweiligen Dienstleistung.
Bei Unklarheiten und offenen Fragen beraten wir Sie gerne!
Dienstleistungen
Baugenehmigung beantragen
Soll ein genehmigungspflichtiges Vorhaben umgesetzt werden, ist eine Baugenehmigung zu beantragen. Dies gilt nicht, wenn das Kenntnisgabeverfahren oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren in Betracht kommt oder sogar angewendet werden muss.
Die Landesbauordnung regelt verschiedene Gebäudeklassen:
- Gebäudeklasse 1:
- freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
- freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
- Gebäudeklasse 2:
- Gebäude (nicht freistehend) mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
- Gebäudeklasse 3:
- sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern
- Gebäudeklasse 4:
- Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern
- Gebäudeklasse 5:
- sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude
Für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme der Wohngebäude sowie für Sonderbauten benötigen Sie immer eine Baugenehmigung. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist bei diesen Bauvorhaben nicht möglich.
Antrag und Formulare
- Datenschutzinformation Baurechtsverfahren gem. Art. 13, 14 DSGVO
- Angaben zu gewerblichen Anlagen
- Baubeschreibung
- Baugenehmigung / Bauvorbescheid
- Bautätigkeitsstatistik / Erhebungsbogen
- Lageplan – schriftlicher Teil
- Technische Angaben über Feuerungsanlagen
- Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von baurechtlichen Vorschriften
- vereinfachtes Abfallverwertungskonzept
- Abfallverwertungskonzept
- Abfallverwertungskonzept gem. § 3 (4) LKreiWiG – Erläuterungen und Hinweise
- Merkblatt zur Entsorgung der bei Abbruchmaßnahmen anfallenden Abfällen
Voraussetzungen
Für die Erteilung einer Baugenehmigung wird vorausgesetzt, dass es sich um ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben i. S. d. § 49 Landesbauordnung BW handelt und dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Sie müssen den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen (siehe LBOVVO) einreichen.
Ablauf
Die Baurechtsbehörde prüft Ihren Bauantrag. Falls die Unterlagen unvollständig sind, werden die Ergänzungen beim Bauherrn nachgefordert. Sobald diese vollständig sind, wird der Bauherr schriftlich über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entscheidung informiert. Die Baurechtsbehörde hört die Gemeinden und die Stellen, deren Aufgabenbereiche ggf. durch das Vorhaben berührt werden, an.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, die Baugenehmigung wird nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung und die Baufreigabe, der sogenannte „Rote Punkt“, erteilt wurden.
Erforderliche Unterlagen
Hinweis: Der Bauantrag und die Bauvorlagen müssen in der Regel in 3-facher Ausfertigung eingereicht werden. Bei Vorhaben im Außenbereich oder bei Gewerbebauten sind mindestens 6 Ausfertigungen notwendig, um alle Fachbehörden anzuhören.
- Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung
- Baubeschreibung
- Lageplan (schriftlicher und zeichnerischer Teil)
- Bauzeichnungen
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Formular)
- PV-Pflicht-VO (Berücksichtigung und Darstellung PV-Pflicht)
- eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen (Formular)
- eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
- eventuell Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (nachweisberechtigte Person)
- Bestellung Bauleiter
- Abfallverwertungskonzept nach § 3 Absatz 4 LKreiWiG (sofern Teilabbruch, Abbruch oder Bodenaushub über 500m³)
- Bodenschutzkonzept nach § 2 Absatz 3 LBodSchAG (Einwirkung von mehr als 0,5 Hektar auf den Boden)
- Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau
Kosten
Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Ausführliche Informationen finden Sie in unserer Bau- und Gewerbegebührensatzung.
Geltungsdauer
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen wird oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
Rechtsgrundlagen
- § 2 Landesbauordnung (LBO) (Erklärung der Begriffe bauliche Anlagen, Gebäude, Wohngebäude, Gebäudeklassen)
- § 43 Landesbauordnung (LBO) (Entwurfsverfasser)
- § 53 Landesbauordnung (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 55 Landesbauordnung (LBO) (Nachbarbeteiligung)
- § 58 Landesbauordnung (LBO) (Baugenehmigung)
- § 59 Landesbauordnung (LBO) (Baubeginn)
- § 62 Landesbauordnung (LBO) Geltungsdauer
- §§ 2 – 11 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
- §§ 17, 18 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
- § 1-20 Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)
Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen
Im vereinfachten Verfahren werden grundsätzlich nur die planungsrechtliche Zulässigkeit und die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen nach der Landesbauordnung geprüft. Als Bauherr sind Sie für die Einhaltung der nicht geprüften baurechtlichen Vorschriften (z. B. Brandschutz) eigenverantwortlich. Im Einzelfall müssen Sie zusätzlich eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften beantragen.
Durch den geringeren Prüfumfang ist die Bearbeitungsdauer im vereinfachten Verfahren um einen Monat verkürzt. Auch die Kosten sind hier geringer.
Voraussetzungen
Sie planen eines der folgenden Bauvorhaben:
- Wohngebäude
- freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², ausgenommen Gaststätten
- freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude
- Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², ausgenommen Gaststätten,
- sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, ausgenommen Gaststätten,
- sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
- Nebengebäude und Nebenanlagen für die zuvor genannten Vorhaben wie z.B. Garagen
und - Sie wollen oder können kein Kenntnisgabeverfahren durchführen, weil Sie das Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans errichten oder von Vorschriften abweichen wollen.
- Es handelt sich nicht um einen Sonderbau.
Ablauf
Die Baurechtsbehörde prüft Ihren Bauantrag. Falls die Unterlagen unvollständig sind, werden die Ergänzungen beim Bauherrn nachgefordert. Sobald die Unterlagen vollständig sind, wird der Bauherr schriftlich über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entscheidung informiert.
Die Baurechtsbehörde hört die Gemeinden und die Stellen, deren Aufgabenbereiche ggf. durch das Vorhaben berührt werden, an.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, die Baugenehmigung wird nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung und die Baufreigabe, der sogenannte „Rote Punkt“, erteilt wurden.
Im vereinfachten Verfahren wird folgendes geprüft:
- Die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan oder anderen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen.
- Die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung.
- Die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt. Im Außenbereich befindet sich ein Vorhaben, wenn es weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt.
Erforderliche Unterlagen
Hinweis: Der Bauantrag und die Bauvorlagen müssen in der Regel in 3-facher Ausfertigung eingereicht werden. Bei Vorhaben im Außenbereich oder bei Gewerbebauten sind mindestens 6 Ausfertigungen notwendig, um alle Fachbehörden zeitgleich anzuhören.
- Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung
- Baubeschreibung
- Lageplan (schriftlicher und zeichnerischer Teil)
- Bauzeichnungen
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Formular)
- PV-Pflicht-VO (Berücksichtigung und Darstellung PV-Pflicht)
- eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen (Formular)
- eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
- eventuell Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (nachweisberechtigte Person)
- Bestellung Bauleiter
- Abfallverwertungskonzept nach § 3 Absatz 4 LKreiWiG (sofern Teilabbruch, Abbruch oder Bodenaushub über 500m³)
- Bodenschutzkonzept nach § 2 Absatz 3 LBodSchAG (Einwirkung von mehr als 0,5 Hektar auf den Boden)
Kosten
Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Ausführliche Informationen finden Sie in unserer Bau- und Gewerbegebührensatzung.
Geltungsdauer
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen wird oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
Rechtsgrundlage
- § 2 Landesbauordnung (LBO) (Erklärung der Begriffe bauliche Anlagen, Gebäude, Wohngebäude, Gebäudeklassen)
- § 43 Landesbauordnung (LBO) (Entwurfsverfasser)
- 52 Landesbauordnung (LBO) (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)
- § 53 Landesbauordnung (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 55 Landesbauordnung (LBO) (Nachbarbeteiligung)
- § 58 Landesbauordnung (LBO) (Baugenehmigung)
- § 59 Landesbauordnung (LBO) (Baubeginn)
- § 62 Landesbauordnung (LBO) Geltungsdauer
- §§ 2 – 11 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
- §§ 17, 18 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
- § 1-20 Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)
Baugenehmigung beantragen – Werbeanlage
Werbeanlagen dienen der Ankündigung oder Anpreisung oder weisen auf Gewerbe oder Berufe hin. Außerdem sind sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar. Zu den Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung oder Schaukästen. Auch für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln oder Flächen gehören dazu.
Voraussetzungen
Die Werbeanlage
- hat eine Ansichtsfläche von größer als 1 Quadratmeter und wird nicht nur vorübergehend angebracht
oder - befindet sich im Außenbereich.
Ablauf
Den Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen können Sie bei der Gemeindeverwaltung der Verbandsgemeinde einreichen, in der das Baugrundstück liegt. Die Gemeindeverwaltung reicht Ihren Antrag innerhalb von 5 Tagen an die Verbandsverwaltung weiter.
Falls die Unterlagen unvollständig sind, werden die Ergänzungen bei Ihnen nachgefordert. Sobald die Unterlagen vollständig sind, werden Sie schriftlich über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entscheidung informiert.
Zum Bauvorhaben werden auch die Gemeinde und ggf. andere betroffene Stellen und Fachbehörden angehört (z. B. das Landwirtschaftsamt im Landratsamt Ravensburg oder das Landesamt für Denkmalpflege).
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und Ihr Bauantrag geprüft wurde, erhalten Sie die Entscheidung. Die Baugenehmigung wird entweder erteilt, unter Auflagen erteilt oder sie erhalten die Rückmeldung, dass der Antrag nicht genehmigungsfähig ist bzw. nur mit Änderungen Aussicht auf Genehmigung besteht.
Ihr Vorhaben dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt und Sie den Baufreigabeschein, den „Roten Punkt“, erhalten haben.
Erforderliche Unterlagen
Hinweis: Der Bauantrag und die Bauvorlagen müssen in der Regel in 3-facher Ausfertigung eingereicht werden. Bei Vorhaben im Außenbereich oder bei Gewerbebauten sind mindestens 6 Ausfertigungen notwendig, um alle Fachbehörden zeitgleich anzuhören.
- Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung
- Lageplan (schriftlicher und zeichnerischer Teil)
- Baubeschreibung
- Bauzeichnungen (Farbgetreue Darstellung der Werbeanlagen, Ausführungsart aller sichtbaren Teile, ggf. fotografische Darstellung, Angaben zur Breite, Tiefe und Höhe der Werbeanlage)
Kosten
Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Ausführliche Informationen finden Sie in unserer Bau- und Gewerbegebührensatzung.
Geltungsdauer
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen wird oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
Rechtsgrundlage
- § 2 Landesbauordnung (LBO) (Erklärung der Begriffe bauliche Anlagen, Gebäude, Wohngebäude, Gebäudeklassen)
- § 43 Landesbauordnung (LBO) (Entwurfsverfasser)
- 52 Landesbauordnung (LBO) (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)
- § 53 Landesbauordnung (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 54 Landesbauordnung (LBO) (Fristen im Genehmigungsverfahren, gemeindliches Einvernehmen)
- § 55 Landesbauordnung (LBO) (Nachbarbeteiligung)
- § 58 Landesbauordnung (LBO) (Baugenehmigung)
- § 59 Landesbauordnung (LBO) (Baubeginn)
- § 63 Landesbauordnung (LBO) Geltungsdauer
- §§ 3 – 11 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
- § 13 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen für Werbeanlagen)
- § 1-20 Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)
Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen
Ist Ihr geplantes Vorhaben nicht verfahrensfrei und liegen die Voraussetzungen des Kenntnisgabeverfahrens vor, können Sie als Bauherr wählen zwischen
- dem Kenntnisgabeverfahren und
- dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Im Kenntnisgabeverfahren geben Sie das Bauvorhaben der Baurechtsbehörde durch die Einreichung der Bauvorlagen nur zur Kenntnis
Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Baurechtsbehörde die erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen. Sie können in der Regel nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit dem Bau beginnen.
Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig wie z. B. eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz, müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen.
Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich, wenn Sie kenntnisgabepflichtige Anlagen ändern oder deren Nutzung ändern wollen und es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt.
Dasselbe gilt für den Abbruch aller Anlagen, wenn für diese nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist.
Voraussetzungen
- Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
- Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht
- Es handelt sich um eines der folgenden Bauvorhaben:
- Wohngebäude, sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten
- sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
- Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben (z. B. Garagen)
- Abbruchvorhaben (nähere Informationen bei der Dienstleistung → Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen – Abbruch)
Hinweis: Vom Kenntnisgabeverfahren ausgenommen sind Sonderbauten und Vorhaben, die bereits nach § 50 LBO verfahrensfrei sind.
Ablauf
Das Formular zum Kenntnisgabeverfahren mit den erforderlichen Bauvorlagen können Sie bei der Verbandsverwaltung einreichen.
Innerhalb von fünf Arbeitstagen wird folgendes geprüft:
- Sind die eingereichten Bauvorlagen vollständig?
- Liegen auf dem Grundstück Baulasten?
- Liegt das Grundstück im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebietes?
- Ist die Grundstückserschließung gewährleistet?
Sind die Unterlagen vollständig, erhalten Sie innerhalb von fünf Arbeitstagen eine schriftliche Bestätigung der Vollständigkeit. Sind die Unterlagen nicht vollständig oder steht ein sonstiges Hindernis entgegen, werden Sie hierüber benachrichtigt.
Haben bereits alle Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke zu Ihrem Bauvorhaben schriftlich zugestimmt, dürfen Sie zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen mit dem Bau beginnen.
Erforderliche Unterlagen
- Formular Kenntnisgabeverfahren / Abbruch baulicher Anlagen
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (nachweisberechtigte Person)
- Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers
- Bestätigung des Bauherrn über die Übernahme der Bauherrschaft und über die Bestellung eines geeigneten Bauleiters
- Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau in zweifacher Ausfertigung
- Bestellung Bauleiter
- Abfallverwertungskonzept nach § 3 Absatz 4 LKreiWiG (sofern Teilabbruch, Abbruch oder Bodenaushub über 500m³)
- PV-Pflicht-VO (Berücksichtigung und Darstellung PV-Pflicht)
Hinweis: Das Formular zum Kenntnisgabeverfahren und die Bauvorlagen müssen in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
Kosten
Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Ausführliche Informationen finden Sie in unserer Bau- und Gewerbegebührensatzung.
Rechtsgrundlage
- § 2 Landesbauordnung (LBO) (Erklärung der Begriffe bauliche Anlagen, Gebäude, Wohngebäude, Gebäudeklassen)
- § 43 Landesbauordnung (LBO) (Entwurfsverfasser)
- § 51 Landesbauordnung (LBO) (Kenntnisgabeverfahren)
- § 53 Landesbauordnung (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 55 Landesbauordnung (LBO) (Nachbarbeteiligung)
- § 59 Landesbauordnung (LBO) (Baubeginn)
- § 1 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren)
- §§ 3 – 11 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
- § 1 – 20 Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)
Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen – Abbruch
Im Kenntnisgabeverfahren sind für einen Abbruch weniger bzw. andere Unterlagen erforderlich als für die Errichtung von Gebäuden o.ä.
Unter einem Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen. Somit fällt darunter bereits auch das Entfernen einzelner Teile einer baulichen Anlage. Soweit der Abbruch von Anlagen nicht verfahrensfrei ist, muss er über das Kenntnisgabeverfahren angezeigt werden.
Der Abbruch ist verfahrensfrei bei
- Anlagen, die nach § 50 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 50 Absatz 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei sind,
- freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
- sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Bitte beachten Sie, dass auch verfahrensfreie Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen.
Voraussetzungen
Das Abbruchvorhaben ist nicht verfahrensfrei.
Ablauf
Das Formular zum Abbruch im Kenntnisgabeverfahren mit den erforderlichen Bauvorlagen können Sie bei der Baurechtsbehörde einreichen.
Innerhalb von fünf Arbeitstagen wird die Vollständigkeit der Unterlagen geprüft. Sind diese vollständig, erhalten Sie innerhalb von fünf Arbeitstagen eine schriftliche Bestätigung der Vollständigkeit. Sind die Unterlagen nicht vollständig, werden Sie hierrüber benachrichtigt.
Haben bereits alle Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke zu Ihrem Abbruchvorhaben schriftlich zugestimmt, dürfen Sie zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen mit dem Abbruch beginnen.
Erforderliche Unterlagen
- Formular zum Abbruch von baulichen Anlagen im Kenntnisgabeverfahren
- Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau in zweifacher Ausfertigung
- Übersichtslageplan: Maßstab 1:500
- Angaben zur Lage und Nutzung der abzubrechenden Anlage
- Bestätigung der Bauherrschaft, dass die für den Abbruch erforderlichen Genehmigungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (insbesondere Denkmalschutz) beantragt wurden
- Abfallverwertungskonzept nach § 3 Absatz 4 LKreiWiG (sofern Teilabbruch, Abbruch oder Bodenaushub über 500m³)
- Bestätigung des Abbruchunternehmens, dass es folgende Kriterien erfüllt:
- notwendige Befähigung und praktische Erfahrung zur Durchführung der Abbruchsarbeiten
- ausreichende Kenntnisse in Standsicherheitsfragen und Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Kosten
Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Ausführliche Informationen finden Sie in unserer Bau- und Gewerbegebührensatzung.
Rechtsgrundlage
- § 2 Landesbauordnung (LBO) (Erklärung der Begriffe bauliche Anlagen, Gebäude, Wohngebäude, Gebäudeklassen)
- § 43 Landesbauordnung (LBO) (Entwurfsverfasser)
- § 51 Landesbauordnung (LBO) (Kenntnisgabeverfahren)
- § 53 Landesbauordnung (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 55 Landesbauordnung (LBO) (Nachbarbeteiligung)
- § 59 Landesbauordnung (LBO) (Baubeginn)
- §§ 3 – 11 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
- § 12 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen)
- § 1-20 Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)
Bauvorbescheid beantragen
Wenn Sie grundsätzliche Fragen zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder zu einzelnen wichtigen Punkten haben, die Sie verbindlich vor Einreichung eines Bauantrags geklärt haben möchten, ohne in die Detailplanung einsteigen zu müssen, können Sie zunächst einen Bauvorbescheid beantragen (Bauvoranfrage). Hierbei sind konkrete Einzelfragen zu stellen, die mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden können.
Eine Bauvoranfrage können Sie auch stellen, bevor Sie ein Grundstück erwerben. In der Entscheidung über die Bauvoranfrage werden die konkret gestellten Fragen rechtsverbindlich geklärt. Ein Bauvorbescheid berechtigt jedoch noch nicht zum Bauen. Dafür ist im Anschluss die Beantragung einer Baugenehmigung zwingend erforderlich.
Voraussetzungen
- konkrete Fragen zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder zu anderen wichtigen Punkten
- eine grobe Planung des Bauvorhabens
Ablauf
Den Antrag auf Bauvorbescheid mit den erforderlichen Bauvorlagen können Sie bei der Baurechtsbehörde einreichen.
Falls die Unterlagen unvollständig sind, werden die Ergänzungen bei Ihnen nachgefordert. Ggf. müssen Sie ihre Fragen auch noch konkretisieren. Sobald der Antrag und die Unterlagen vollständig sind, werden Sie schriftlich über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entscheidung informiert.
Zur Bauvoranfrage werden auch die Gemeinde und ggf. andere betroffene Stellen und Fachbehörden angehört (z. B. das Landwirtschaftsamt im Landratsamt Ravensburg oder das Landesamt für Denkmalpflege).
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und Ihre Fragen geprüft wurde, erhalten Sie die Entscheidung. Der Bauvorbescheid wird entweder erteilt, oder sie erhalten die Rückmeldung, dass der Antrag nicht genehmigungsfähig ist bzw. nur mit Änderungen Aussicht auf Genehmigung besteht.
Hinweis: Der Bauvorbescheid berechtigt noch nicht zum Bauen. Dafür müssen Sie zwingend eine Baugenehmigung beantragen.
Erforderliche Unterlagen
Hinweis: Der Antrag auf Bauvorbescheid und die Bauvorlagen müssen in der Regel in 3-facher Ausfertigung eingereicht werden. Bei Vorhaben im Außenbereich oder bei Gewerbebauten sind mindestens 6 Ausfertigungen notwendig, um alle Fachbehörden zeitgleich anzuhören.
- Antrag auf Bauvorbescheid
- Formulierte konkrete Einzelfragen über die entschieden werden soll
- Lageplan (Maßstab 1:500)
- Bauzeichnung / Baubeschreibung soweit es zur Beurteilung der Fragestellung erforderlich ist
Kosten
Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Ausführliche Informationen finden Sie in unserer Bau- und Gewerbegebührensatzung.
Geltungsdauer
Die Bindungswirkung des Bauvorbescheids erlischt nach drei Jahren.
Die Geltungsdauer kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
Denkmalrechtliche Genehmigung beantragen
Der Denkmalschutz soll die originale Bausubstanz und das historische Erscheinungsbild von Kulturdenkmalen bewahren. Bauwerke sind Kulturdenkmale, wenn an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Dafür kann es wissenschaftliche, künstlerische oder heimatgeschichtliche Gründe geben.
Hinweis: Kulturdenkmale sind in der Denkmalliste eingetragen. Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung genießen einen zusätzlichen Schutz durch Eintragung in das Denkmalbuch. Das gilt auch für Kulturdenkmale, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Denkmalschutzgesetzes in entsprechenden Verzeichnissen eingetragen waren.
Wenn Sie Baumaßnahmen an einem Kulturdenkmal vornehmen möchten, ist eine vorherige Bauberatung (Link zur Dienstleistung) zwingend notwendig. Denn auch für Maßnahmen, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, muss gegebenenfalls eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung beantragt werden. Bei Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gilt dies auch für bauliche Maßnahmen in deren Umgebung.
Voraussetzungen
Sie benötigen eine denkmalrechtliche Genehmigung für eine Baumaßnahme an einem
- Kulturdenkmal, wenn Sie
- das Kulturdenkmal zerstören oder beseitigen wollen,
- Ihre Baumaßnahmen das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals beeinträchtigt oder
- ein Kulturdenkmal aus seiner Umgebung entfernen, soweit diese Entfernung für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist.
- Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung, wenn Sie es
- wiederherstellen oder instandsetzen,
- in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändern oder
- mit An- oder Aufbauten oder Werbeeinrichtungen versehen wollen.
Bauten in der Umgebung eines Kulturdenkmals von besonderer Bedeutung, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, benötigen eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde,
- wenn Sie eine Anlage errichten, verändern oder beseitigen wollen.
Beispiel: Sie möchten auf dem Nachbarhaus eines Kulturdenkmals eine Solaranlage anbringen.
- wenn das Vorhaben die bisherige Grundstücksnutzung verändert.
Beispiel: Sie möchten eine Parkanlage in Ackerland umwandeln.
Hinweis: Für Maßnahmen, die zusätzlich eine Baugenehmigung benötigen, müssen Sie nur einen Bauantrag einreichen. Die Denkmalschutzbehörde wird hier im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beteiligt. Einen Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung müssen sie nur für baurechtlich verfahrensfreie Maßnahmen an Kulturdenkmalen beantragen.
Ablauf
Den Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung mit den erforderlichen Unterlagen können Sie bei der Baurechtsbehörde einreichen.
Bei der Bearbeitung des Antrags werden alle berührten Belange abgewägt. Berücksichtigt wird auch, ob die Erhaltung der Gesamtanlage zugemutet werden kann. Aufgrund dieser Punkte wird in eigenem Ermessen entschieden.
In folgenden Fällen müssen zwingend eine Genehmigung erteilt werden:
- Die Veränderung beeinträchtigt das Erscheinungsbild des Denkmals nur unerheblich oder nur vorübergehend.
- Überwiegende Gründe des Gemeinwohls liegen vor.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung
- Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau in zweifacher Ausfertigung
- Lageplan des Objekts
- Fotos
- Planunterlagen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) des Objekts
- detaillierte Maßnahmenbeschreibung mit Materialangaben und bautechnischen Details
- Ggf. Voruntersuchungen und Gutachten von Sonderfachleuten (z.B. aus den Bereichen Restauration, Zimmermannrestauration, Statik, Geologie)
Kosten
Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Ausführliche Informationen finden Sie in unserer Bau- und Gewerbegebührensatzung.
Rechtsgrundlage
- § 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Gegenstand des Denkmalschutzes)
- § 6 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Erhaltungspflicht)
- § 7 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Maßnahmen der Denkmalschutzbehörde)
- § 8 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Schutz von Kulturdenkmalen)
- § 12 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung)
- § 15 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Wirkung der Eintragung)
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für das Verfahren zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes für Baden-Württemberg (VwV Vollzug DSchG)
Eintragung einer Baulast beantragen
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen gegenüber der Baurechtsbehörde, mit denen Grundstücke belegt werden können. Mit der Übernahme einer Baulast verpflichtet sich der Grundstückseigentümer etwas mit Bezug auf das Grundstück zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Beispiel:
Ein Grundstückseigentümer verpflichtet sich, die Abstandsfläche bestimmter baulicher Anlagen eines Nachbarn auf sein eigenes Grundstück zu übernehmen oder ein Geh- und Fahrrecht für die Erschließung einzuräumen.
Davon zu unterscheiden sind die Grunddienstbarkeiten, mit denen Grundstückseigentümer privatrechtliche Verpflichtungen übernehmen. Grunddienstbarkeiten werden in das Grundbuch eingetragen, das beim Grundbuchamt geführt wird.
Hinweis:
Baulasten werden nicht im Grundbuch, sondern nur im Baulastenverzeichnis eingetragen. Wenn Sie ein Baugrundstück erwerben möchten, sollten Sie daher nicht nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, sondern immer auch eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis einholen. Baulasten sind dauerhafte Lasten. Sie gelten auch für den Rechtsnachfolger.
Antrag
Für die Beantragung der Eintragung einer Baulast genügt ein formloser Antrag per E-Mail an arild.schloegl@gvv-gullen.de oder karin.rundel@gvv-gullen.de.
Voraussetzungen
Alle Grundstückseigentümer müssen bereit sein die Baulast zu übernehmen.
Ablauf
Den Antrag auf Eintragung der Baulast mit den erforderlichen Bauvorlagen können Sie bei der Baurechtsbehörde einreichen.
Nach Eingang des Antrags wird die Baulastübernahmeerklärung vorbereitet und die Baulastübernehmer zur Unterschrift der Erklärung eingeladen.
Die Unterschriften werden dann beglaubigt und alle Beteiligten erhalten eine Ausfertigung der Übernahmeerklärung. Die Baulast wird von der jeweiligen Verbandsgemeinde in das Baulastenverzeichnis eingetragen.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Eintragung einer Baulast
- Amtlicher Lageplan mit Darstellung und Beschriftung der vermaßten Baulastenfläche in grüner Schraffur in 8-facher Ausfertigung
Kosten
Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Ausführliche Informationen finden Sie in unserer Bau- und Gewerbegebührensatzung.
Geltungsdauer
Eine Baulast erlischt durch schriftlichen Verzicht der Baurechtsbehörde. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.
Grundstücksteilung anzeigen
Durch eine Grundstücksteilung dürfen keine rechtswidrigen Verhältnisse geschaffen werden.
Im Zuge eines Anzeigeverfahrens bei der Baurechtsbehörde wird geprüft, ob die Teilung baurechtlich vollzogen werden kann, oder ob zusätzlich ein baurechtliches Verfahren eingeleitet werden muss, um beispielsweise eine erforderliche Befreiung zu erteilen oder entsprechende Baulasten einzutragen.
Ablauf
Die Grundstücksteilung muss mindestens zwei Wochen im Voraus bei der Verbandsverwaltung angezeigt werden. Sofern die Grundstücksteilung baurechtlich unproblematisch ist, wird die Anzeige lediglich zur Kenntnis genommen. Falls ein zusätzliches baurechtliches Verfahren notwendig wird, werden Sie darüber rechtzeitig informiert.
Erforderliche Unterlagen
- Formlose schriftliche Anzeige
- Lageplan im Maßstab 1:500 mit Darstellung der geplanten Grenzen in Rot und der entfallenen Grenzen mit einem „X“ in dreifacher Ausfertigung (Lageplan eines öffentlich-bestellten Vermessungsbüros)
Kosten
Für die Anzeige der Grundstücksteilung bei der Baurechtsbehörde werden keine Gebühren erhoben. Sollten Befreiungen oder Baulasten erforderlich werden sind diese gebührenpflichtig.
Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen
Zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum (z. B. bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen oder für das Abteilen von Gewerbeeinheiten) benötigen Sie als Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter nach dem „Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG)“ eine Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der jeweiligen Wohnung oder Nutzungseinheit.
Mit der Bescheinigung wird bestätigt, dass Wohnung- oder Teileigentum gemäß des Wohnungseigentumsgesetzes baulich vollkommen von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist.
Das Notariat/ Grundbuchamt benötigt die Abgeschlossenheitsbescheinigung, damit ein separates Grundbuchblatt angelegt werden kann und die Wohnung oder die Gewerbeeinheit selbstständig im Grundbuch geführt werden kann.
Voraussetzungen
Eine Wohnung muss grundsätzlich die Führung eines Haushaltes ermöglichen. Deshalb muss sie mit einer Küche, Kochnische oder einem Raum mit Kochgelegenheit sowie Wasserversorgung, Ausguss und WC ausgestattet sein. Für die Wohnung muss ein Abstellraum zur Verfügung stehen.
Um abgeschlossen zu sein, muss die Wohnung baulich vollkommen von fremden Einheiten getrennt sein. Es dürfen keine Verbindungen zu einer anderen Einheit bestehen (Ausnahme: wenn die Verbindungstür bauaufsichtlich als Fluchtwegtür erforderlich ist). Der abschließbare Zugang der Einheit muss unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum erreichbar sein. Dasselbe gilt auch für nicht zu Wohnzwecken geeignete Räume (Gewerbe). Gewerbliche Einheiten müssen ebenfalls eigene WCs haben, die aber im Gegensatz zum Wohnungseigentum auch außerhalb der Einheit liegen können.
Zu einer abgeschlossenen Wohnung können zusätzliche Räume, Stellplätze und Flächen außerhalb des Gebäudes gehören, wobei Räume aber abschließbar sein müssen.
Kellerräume, zusätzliche Räume, Stellplätze und Flächen können einer Einheit zugeordnet werden.
Ablauf
Den Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung mit den erforderlichen Unterlagen können Sie bei der Verbandsverwaltung einreichen.
Falls die Unterlagen unvollständig sind, werden die Ergänzungen bei Ihnen nachgefordert.
Wenn alle Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Abgeschlossenheit bescheinigt.
Erforderliche Unterlagen
- Alle Unterlagen müssen in Planhefte / Architektenmappen eingeklebt sein.
- Die Planhefte müssen folgende Planunterlagen beinhalten:
- Lageplan
- sämtliche Ansichten
- Gebäudeschnitte
- Sämtliche Grundrisse (einschl. Dachboden)
Kosten
Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Ausführliche Informationen finden Sie in unserer Bau- und Gewerbegebührensatzung.
Rechtsgrundlage
- § 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Begriffsbestimmungen)
- § 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Arten der Begründung)
- § 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Vertragliche Einräumung von Sondereigentum)
- § 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Formvorschriften)
- § 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums)
- § 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Unselbstständigkeit des Sondereigentums)
- § 7 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Grundbuchvorschriften)
- § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Teilung durch den Eigentümer)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes