Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) i. d. F. vom 24.07.2000 (BGI. S 581, ber. S. 698) i. V. m. §§ 5, 18 und 19 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i. d. F. vom 16.09.1974 (GBI. S. 408, ber. 1975 S. 460, ber. S. 408) i. V. m. § 60 GemO hat die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Gullen am 10.12.2025 folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 beschlossen:
§ 1 – Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
- im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen:
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen:
§ 2 – Kreditermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf
2026 2027
0 € 0 €
§ 3 – Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf
2026 2027
0 € 0 €
§ 4 – Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf
2026 2027
0 € 0 €
§ 5 – Verbandsumlage
Die allgemeine Verbandsumlage nach § 8 Abs. 2 der Verbandssatzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 10.12.2024 wird für das Jahr 2026 auf 46,52 Euro je Einwohner der Mitgliedsgemeinden und für das Jahr 2027 auf 49,17 Euro je Einwohner der Mitgliedsgemeinden (Stand der Einwohnerzahl nach der Fortschreibung auf 30.06.2025) festgesetzt.
Das Landratsamt Ravensburg als Rechtsaufsichtsbehörde hat den Beschluss der Verbandsversammlung über den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung nicht beanstandet.
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 liegt gem. § 19 GKZ i. V. m. § 81 Abs. 3 GemO in der Zeit von 12.01.2026 – 22.01.2026 (je einschließlich) beim Gemeindeverwaltungsverband Gullen, Kaufstr. 11, 88287 Grünkraut – Gullen, während den üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.
Grünkraut-Gullen, den 09.01.2026
gez. Patrick Söndgen, Verbandsvorsitzender
