Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung zur 15. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2030 im Bereich der Gemeinde Waldburg „Agri-PV-Anlage Kalksteige / Krottenbühl“„ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeindeverwaltungsverband Gullen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.05.2026 den Entwurf zur 15. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2030 im Bereich der Gemeinde Waldburg „Agri-PV-Anlage Kalksteige / Krottenbühl” mit Begrünung in der Fassung vom 08.04.2026 gebilligt und für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung wird aus dem beiliegenden Auszug aus dem aktuellen Flächennutzungsplan (maßstabslos) ersichtlich. Folgende Flurstücke befinden sich innerhalb des Geltungsbereichs der Änderung: Flst. Nr. 32/2, 35/2 und 35/3 sowie 40/2, 40/4 und 146/1.
Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB findet in der Zeit vom 28.05.2026 bis 28.06. (je einschließlich) statt. Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 08.04.2026 und die nach Einschätzung des Gemeindeverwaltungsverbandes wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit in den Rathäusern sowie in den Amtsräumen des Gemeindeverwaltungsverbandes Gullen (Kaufstr. 11, 88287 Grünkraut) während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die allgemeinen Öffnungszeiten sind:
Rathaus Bodnegg (Dorfstr. 18, 88285 Bodnegg): Montag – Freitag von 09:00 – 12:00 Uhr und Donnerstag zusätzlich von 15:00 – 18:00 Uhr
Rathaus Grünkraut (Scherzachstr. 2, 88287 Grünkraut): Montag – Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr und Mittwoch zusätzlich von 16:00 – 18:30 Uhr
Rathaus Schlier (Rathausstr. 10, 88281 Schlier): Montag, Dienstag, Donnerstag von 08:00 – 12:00 Uhr; Mittwoch von 09:00 – 12:00 Uhr und zusätzlich Donnerstag von 14:00 – 18:30 Uhr
Rathaus Waldburg (Hauptstr. 20, 88289 Waldburg): Montag – Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr und Donnerstag zusätzlich von 17:00 – 18:30 Uhr
Gemeindeverwaltungsverband Gullen (Kaufstr. 11, 88287 Grünkraut): Montag, Dienstag, Donnerstag von 08:00 – 12:00 Uhr und Mittwoch von 14:00 – 17:30 Uhr
Beachten Sie bitte, dass die Rathäuser, sowie das Dienstgebäude des Gemeindeverwaltungsverbandes Gullen während der gesetzlichen Feiertage geschlossen sind. Es besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Ergänzend zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 08.04.2026 und den nach Einschätzung des Gemeindeverwaltungsverbandes Gullen wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden: www.gvv-gullen.de/Aufgabenbereiche/Flaechennutzungsplan/Bauleitplaene im Beteiligungsverfahren
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UPVG) ist nicht erforderlich.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und werden mit ausgelegt:
Umweltbericht in der Fassung vom 08.04.2026 (Ausführungen zu den Themen: Beschreibung der Ziele des Umweltschutzes aus anderen Planungen, die sich auf den Planbereich beziehen (Regionalplan; Flächennutzungsplan; Natura 2000-Gebiete; weitere Schutzgebiete/Biotope, Biotopverbund); Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage der Umweltprüfung; darin die Bestandsaufnahme sowie Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Durchführung bzw. Durchführung der Planung und deren Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt; Boden, Geologie und Fläche; Wasser; Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität; Landschaftsbild; Mensch und Kulturgüter sowie eine Beschreibung der Wechselwirkungen zwischen den zuvor genannten Schutzgütern. Bewertung bei Durchführung der Planung von Wasserwirtschaft; Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen; Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung; eingesetzte Techniken und Stoffe; menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt; Erneuerbare Energien. Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der Auswirkungen/Abarbeitung der Eingriffsregelung. Beschreibung anderweitiger Planungsmöglichkeiten und der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die auf Grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei Durchführung der Planung.
Umweltbezogene Stellungnahmen zur frühzeitigen Behördenunterrichtung gem. § 4 Abs. 1 BauGB von Mai bis Juni 2025 des Regierungspräsidiums Freiburg – Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (zu geologischen und bodenkundlichen Grundlagen (Geologie, Bodenchemie und Bodenkunde), zur angewandten Geologie (Ingenieurgeologie, Hydrogeologie, Geothermie, Rohstoffgeologie), zur Landesbergdirektion (Bergbau) sowie zu allgemeinen Hinweisen), Regierungspräsidiums Freiburg – Forstdirektion (zur Beurteilung der Betroffenheit von Waldflächen im Sinne von § 2 LWaldG, zum Landesentwicklungsplan, zur Waldfunktionskartierung, zum Waldbiotop „Kiesgrube O Wetzisreute“, zur Lage innerhalb der Pufferzone eines Wildtierkorridors, zu den östlich und südlich angrenzenden Waldflächen, zum Waldabstand und zum Risiko von Sturmwurf/-bruch), des Regierungspräsidium Stuttgart – Landesamtes für Denkmalpflege, Stuttgart (zur Bau- und Kunstdenkmalpflege sowie zur archäologischen Denkmalpflege), des Regierungspräsidiums Tübingen (zu den Belangen der Landwirtschaft und zu den Belangen der erneuerbaren Energien und des Klimaschutzes), des Regierungspräsidiums Tübingen – Straßenbaubehörde (zu Abstände der Einfriedungen und der Baugrenze bei PV-Anlagen, zu nicht überbaubare Grundstücksstreifen und Pflanzstreifen, zum Blendschutz der PV-Anlage, zur äußeren verkehrlichen Erschließung/Zufahrten, zu Werbeanlagen allgemein und zu Ver- und Entsorgungsleitungen), des BUND Bodensee-Oberschwaben (zu den Belangen der Landwirtschaft, zu den Belangen von Natur, Umwelt und Artenschutz, zur Errichtung und Betrieb der PV-Anlage sowie zu sonstigen Themen) und des Landratsamtes Ravensburg mit den Themenfeldern Forst (zur Betroffenheit von Wald im Sinne von § 2 LWaldG und zum Waldabstand), Landwirtschaft (zur Neigung der südlichen Teilfläche, zur Bewirtschaftung am Hang und zur Erosionsgefährdung), Bodenschutz (zur mittleren bis hohen Gesamtbewertung der Bodenfunktionen, zum Erhalt von 85 % der Fläche für den Land- und Ackerbau, zum Modulabstand, zur Hangneigung, zur Erosionsgefährdung, zur Ausrichtung der Modultische, zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Bodens, zur Befahrbarkeitsgrenze und zu irreversiblen Bodenschäden), Grundwasser (zur Überarbeitung des Wasserschutzgebiets „Mühlenreute“ und „Forrenösch-Spinnenhirn“, zur geplanten Baugrunderkundung, zur Erfordernis von Vorkehrungen zum Grundwasserschutz bzw. geplanten Schutzmaßnahmen, zu Anforderungen an die verwendeten Stoffe, Baumaterialien und Bauteile inkl. derer Oberflächen, zu Drainagen und Sickerschächte im Grundwasserbereich sowie zur Reinigung der Solarmodule), Verkehr (zur Blendung von Verkehrsteilnehmer und zu den einzuhaltenden Abstände) und des Naturschutzes (zum vorgesehenen Landschaftsschutzgebiet, zum Artenschutz mit der Abarbeitung der artenschutzrechtlichen Belange und zur Relevanzbegehung, zu geschützten Biotopen mit den einzuhaltenden Abständen und der Unterlassung jeglicher Eingriff in das angrenzende Offenlandbiotop, zum Erfordernis eines Umweltberichts mit detaillierter Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen)
Artenschutzrechtlicher Kurzbericht der Sieber Consult GmbH in der Fassung vom 26.09.2025 (zum Vorkommen geschützter Tierarten innerhalb des Plangebietes und notwendigen artenschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen)
Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich sowie mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.
Hinweis zum Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. E (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem LDSG Baden-Württemberg. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Grünkraut-Gullen, den 13.05.2026
gez. Patrick Söndgen, Verbandsvorsitzender
